Satzung des eingetragenen Vereins „Feuerbachhaus Speyer“
§ 1
Der Verein führt den Namen „Feuerbachhaus Speyer“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Speyer.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch Ausstellung und Pflege der Kunstsammlung Anselm Feuerbachs sowie die Erhaltung des Geburtshauses Anselm Feuerbachs und die sinnentsprechende Gestaltung des in Speyer, Allerheiligenstraße 9, befindlichen Anwesens der Stadt Speyer (Feuerbachhaus) in Verbindung mit den Grundstücken Allerheiligenstraße 5 und 7 sowie dessen Nutzung als Stätte kultureller Begegnung durch wechselnde Kunstausstellungen.
§ 3
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; der Verein verfolgt somit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist gemeinnützig und entfaltet seine Tätigkeit weitestgehend im Interesse der Pflege des kulturellen Erbes Anselm Feuerbachs und seiner Familie als herausragendes Beispiel für eine deutsche Gelehrtenfamilie des 19. Jahrhunderts.
In Erfüllung dieser kulturellen Aufgabe wird der Verein nach entsprechender Vereinbarung mit der Stadt Speyer als Eigentümerin der Anwesen Allerheiligenstraße 9 und der Grubengasse 1 die Einrichtung entsprechender Gedenkräume für die Familie Feuerbach neben der notwendigen Sanierung und Gestaltung der innenliegenden Baulichkeiten üblicherweise selbst durchführen.
§ 4
Die Mitgliedschaft bei dem Verein wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
Der Verein hat Einzelmitglieder und korporative Mitglieder (Firmen, Verbände, Behörden, Organisationen, Vereine etc.)
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss spätestens am 1. Oktober des Jahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen bzw. noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt bzw. Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.
§ 5
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
§ 6
Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften für den Gedanken der Erhaltung des Feuerbachhauses in Speyer zu werben und zur Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuhelfen.
§ 7
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- einem Schatzmeister
- einem Schriftführer und
- bis zu 5 Beisitzern aus der Mitte der Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
§ 9
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinschaftlich vertreten.
§ 10
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Zusammenhang mit der Aufsicht des Museums können Aufwandsvergütungen an Mitglieder gezahlt werden. Für besondere Leistungen für den Verein sind Vergütungen an Mitglieder in Höhe der Ehrenamtspauschale möglich, diese bedürfen eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere die Vornahme folgender Tätigkeiten:
- Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden, des Kassenberichtes, des Ergebnisses der Kassenprüfung
- die Erteilung der Entlastung für den Vorstand
- die Ernennung von 2 Kassenprüfern auf 2 Jahre
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und evtl. notwendig werdender Umlagen
- die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies dringend erfordern oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss unter der Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß hierzu eingeladen worden ist. Bei der Auflösung des Vereins gilt § 12.
In den Sitzungen des Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen führt der Schriftführer Protokoll über den wesentlichen Gang der Verhandlungen, insbesondere über Abstimmung und förmliche Beschlüsse.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb 2 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Speyer mit der Auflage zu, sämtliche Vermögenswerte sowie etwaige Erträge hieraus ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft. Sie wurde beschlossen in der Gründungsversammlung vom 20. Oktober 1971.
Satzung: Neue Fassung 07/2016 gemäß der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 06.07.2016